Si qui vero ex his communi pactione ad similitudinem arbitrorum apud iudaeos in civili dumtaxat negotio putaverint litigandum, sortiri eorum iudicium iure publico non vetentur.
von aria9947 am 19.01.2023
Wenn einige von ihnen durch gemeinsame Übereinkunft nach Art von Schiedsrichtern unter Juden in ausschließlich zivilen Angelegenheiten einen Rechtsstreit zu führen gedenken, werden sie nicht daran gehindert, ihr Urteil nach öffentlichem Recht zu erlangen.
von alma.961 am 09.08.2017
Falls sich einige dieser Personen einvernehmlich dazu entscheiden, ihre Streitigkeiten vor jüdischen Schiedsrichtern zu klären, und zwar ausschließlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten, werden sie durch das öffentliche Recht nicht daran gehindert, deren Urteil anzunehmen.