Quos privatorum domus, non religionum loca habitationum merito convenit attingere.
von omar.l am 05.09.2020
Diejenigen, die das Recht haben, in privaten Häusern zu wohnen, sollten religiöse Gebäude nicht in Anspruch nehmen.
von leopold.979 am 23.03.2022
Welchen es geziemt, aufgrund des Verdienstes ihrer Behausungen die Häuser privater Personen zu betreten, nicht jedoch die Orte religiöser Stätten.