Nec illud patiemur obstare, si nihil in contestatione profano dicatur vivente perductum.
von Linnea am 28.07.2013
Und wir werden nicht zulassen, dass dies im Wege steht, wenn in der Zeugenaussage nichts vorgebracht wird, solange der Uneingeweihte lebt.
von lucas.c am 22.08.2015
Wir werden es nicht als Hindernis gelten lassen, wenn während der Lebenszeit der betreffenden Person nichts in der Zeugenaussage vorgebracht wurde.