Sed nec venditionis specie facere legi fraudem sinantur, totumque ab intestato christianitatem sectantibus propinquis potissimum deferatur.
von louis.977 am 08.07.2023
Es soll ihnen jedoch nicht erlaubt sein, durch Scheinverkauf Betrug am Gesetz zu begehen, und der gesamte Nachlass soll insbesondere an christliche Verwandte übertragen werden.
von ian.p am 19.04.2016
Sie sollten nicht in der Lage sein, das Gesetz zu umgehen, indem sie vorgebliche Verkäufe tätigen, und der gesamte Nachlass sollte an ihre christlichen Verwandten fallen, insbesondere wenn kein Testament vorliegt.