Nam si in criminibus maiestatis licet memoriam accusare defuncti, non immerito et hic debet subire iudicium.
von piet838 am 21.12.2018
Denn wenn es bei Majestätsverbrechen erlaubt ist, das Andenken eines Verstorbenen anzuklagen, so sollte er nicht ohne Grund auch in diesem Fall einem Urteil unterzogen werden.
von emilian.m am 29.01.2023
Denn wenn es möglich ist, das Andenken einer Person nach ihrem Tod in Fällen von Hochverrat anzuklagen, dann ist es nur gerecht, dass in diesem Fall ebenfalls ein Urteil möglich sein sollte.