Iubemus eos tantummodo ad defensorum curam peragendam ordinari, qui sacrosanctis orthodoxae religionis imbuti mysteriis hoc imprimis sub gestorum testificatione, praesente quoque religiosissimo fidei orthodoxae antistite, per depositiones cum sacramenti religione celebrandas patefecerint.
von karlotta.q am 01.03.2017
Wir verfügen, dass nur diejenigen Personen als Verteidiger ernannt werden dürfen, die in den heiligen Mysterien des orthodoxen Christentums ausgebildet sind und dies vornehmlich durch formelle Dokumentation und beeidete Erklärungen, die in Anwesenheit eines orthodoxen Bischofs abgelegt wurden, nachgewiesen haben.
von aurora.q am 13.11.2017
Wir verfügen, dass nur diejenigen zum Amt der Verteidiger bestellt werden, die, mit den heiligsten Mysterien der orthodoxen Religion durchdrungen, dies zunächst unter Bezeugung der Verhandlungen offenbart haben, wobei auch der höchst fromme Bischof des orthodoxen Glaubens anwesend ist, durch Aussagen, die mit der Heiligkeit eines Eides zu vollziehen sind.