Quod simili modo etiam de sponsis super recipiendis nec ne arris praestitis custodiri censemus.
von mathias.p am 27.04.2019
Wir verfügen, dass diese Regel in gleicher Weise auch für Verlobte hinsichtlich des Behaltens oder Nichtbehaltens ihrer geleisteten Anzahlungen gelten soll.
von eva824 am 31.10.2021
Welches wir in gleicher Weise auch hinsichtlich der Verlobten bezüglich des Annahmens oder Nichts-Annahmens des bereits gegebenen Handgelds zu beachten beschließen.