Quod his obesse non poterit nec debebit, quos ad praedicti cognitoris examen conventos potius afuisse quam sponte venisse constiterit.
von Lennardt am 07.02.2015
Dies kann und darf denjenigen nicht zum Nachteil gereichen, bei denen nachweislich feststeht, dass sie der Vorladung vor dem genannten Richter ferngeblieben sind, anstatt aus eigenem Antrieb zu erscheinen.
von ariana858 am 05.09.2024
Was denjenigen nicht schaden kann noch schaden darf, die, nachdem sie zur Prüfung des vorgenannten Kognitors geladen wurden, nachweislich eher abwesend waren als freiwillig erschienen sind.