Iubemus adscripticiorum creationes secundum veterem constitutionem, nisi dominorum possessionum, unde oriundi sunt, evidens concurrerit consensus, nullius penitus esse momenti, sed isdem fundorum dominis, qui faciendae creationi non sicut dictum est evidenter consenserint, ius proprium ad similitudinem ceterorum colonorum in suos adscripticios exercendi, tamquam si nulla creatio intercessisset, tribui facultatem.
von aleyna.866 am 15.05.2023
Wir verfügen, dass sämtliche Ernennungen von leibeigenen Bauern vollständig ungültig sind, sofern sie nicht ausdrücklich von den Grundbesitzern der Ländereien, aus denen sie stammen, genehmigt wurden. Darüber hinaus behalten diese Grundbesitzer, falls sie einer solchen Ernennung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, das Recht, über ihre leibeigenen Bauern ebenso Autorität auszuüben wie über andere Pachtbauern, als wäre keine Ernennung erfolgt.
von kristoph.g am 13.06.2013
Wir befehlen, dass die Ernennungen der Hörigen gemäß der alten Verfassung erfolgen, es sei denn, der offensichtliche Konsens der Grundherren, aus deren Besitzungen sie stammen, sei nicht gegeben, sodass diese Ernennungen völlig bedeutungslos seien. Denselben Grundherren, die der Ernennung nicht wie beschrieben offensichtlich zugestimmt haben, soll die Befugnis erteilt werden, ihr eigenes Recht über ihre Hörigen in Ähnlichkeit zu anderen Kolonen auszuüben, ganz so, als ob keine Ernennung stattgefunden hätte.