Quod si necessitatibus publicis sese convictus fuerit miscuisse, statim eum ad maioris potestatis examen deduci oportet, ut competens in eo vindicta promatur.
von nele.q am 11.01.2020
Sollte er jedoch überführt worden sein, sich in öffentliche Angelegenheiten eingemischt zu haben, so muss er unverzüglich der Prüfung einer höheren Macht zugeführt werden, damit an ihm eine angemessene Strafe vollzogen werden kann.
von charlotte.r am 02.04.2022
Wenn jemand der Einmischung in öffentliche Angelegenheiten für schuldig befunden wird, muss er unverzüglich einer höheren Instanz zur Verhängung einer angemessenen Strafe zugeführt werden.