In causa quae spectat ad utilitatem rei publicae eum qui vice praesidis provinciae administrat potuisse cognoscere in dubium non venit.
von anna.lena8951 am 10.04.2016
Es besteht kein Zweifel, dass in einer Angelegenheit, die das öffentliche Interesse betrifft, ein Provinzgouverneur die Befugnis hat, eine Untersuchung durchzuführen.
von damian.962 am 04.11.2022
In einem Fall, der die Nützlichkeit der Republik betrifft, steht außer Zweifel, dass derjenige, der anstelle des Provinzverwalters tätig war, in der Lage war zu untersuchen.