Quibus cum principe castrorumque praepositis pro laborum vicissitudine limitaneorum militum duodecimam annonarum partem, distribuendam videlicet inter eos magisteriae potestatis arbitrio, deputamus.
von martin963 am 26.07.2013
Denjenigen, zusammen mit dem Befehlshaber und den Lageroffizieren, weisen wir zum Ausgleich für die Aufeinanderfolge der Grenzsoldiermühen den zwölften Teil der Versorgungsgüter zu, welcher unter ihnen nach Ermessen der magistratischen Gewalt zu verteilen ist.
von domenic8885 am 11.10.2018
Wir weisen hiermit ein Zwölftel der Versorgung den Grenztruppen zu, zusammen mit dem Kommandanten und Lageroffizieren, zur Verteilung nach Ermessen des Magistrats als Entschädigung für ihren Dienst.