Et placet, quia furtum ex affectu consistit, ita demum obligari eo crimine impuberem, si proximus pubertati sit, et obid intellegat se delinquere.
von leander.h am 23.02.2020
Es wird anerkannt, dass ein Minderjähriger nur dann wegen Diebstahls haftbar ist, wenn er kurz vor der Pubertät steht und sich daher bewusst ist, dass er etwas Falsches tut.
von ronja906 am 17.08.2019
Und es ist anerkannt, dass Diebstahl auf Absicht beruht, sodass ein Unmündiger nur dann durch dieses Vergehen gebunden ist, wenn er kurz vor der Geschlechtsreife steht und deshalb versteht, dass er Unrecht tut.