Sed si quidem ipsi iudices tempore administrationis publicas pecunias subtraxerunt, capitali animadversione puniuntur, et non solum hi, sed etiam qui ministerium eis ad hoc adhibuerunt vel qui subtracta ab his scientes susceperunt:
von ben.973 am 18.04.2018
Wenn jedoch die Richter selbst während ihrer Amtszeit öffentliche Gelder unterschlagen haben, werden sie mit Todesstrafe bestraft, und zwar nicht nur diese, sondern auch diejenigen, die ihnen zu diesem Zweck Dienste geleistet haben oder die wissentlich die von ihnen unterschlagenen Dinge angenommen haben:
von patrick.954 am 27.07.2014
Wenn Richter jedoch während ihrer Amtszeit öffentliche Gelder unterschlagen haben, werden sie mit der Todesstrafe bestraft, und dies gilt nicht nur für sie selbst, sondern auch für diejenigen, die ihnen dabei geholfen haben, sowie für diejenigen, die das gestohlene Geld wissentlich angenommen haben: