Sed haec exceptio fideiussoribus non datur, scilicet ideo quia, qui alios pro debitore obligat hoc maxime prospicit, ut, cum facultatibus lapsus fuerit debitor, possit ab his quos pro eo obligavit suum consequi.
von emanuel.d am 06.11.2014
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Bürgen, und zwar deshalb, weil jemand, der andere für einen Schuldner haftbar macht, dies hauptsächlich darauf ausrichtet, dass er sein Geld von denjenigen zurückerlangen kann, die er im Namen des Schuldners haftbar gemacht hat, falls dieser zahlungsunfähig wird.
von emile9883 am 22.09.2015
Jedoch wird diese Ausnahme den Bürgen nicht gewährt, und zwar aus dem Grund, weil derjenige, der andere für einen Schuldner verpflichtet, gerade darauf abzielt, dass er, wenn der Schuldner seine Vermögensmittel verloren hat, von denjenigen, die er für ihn verpflichtet hat, sein Eigentum erlangen kann.