Qua ratione et si de non petenda pecunia pactus quis cum reo fuerit, placuit, proinde succurrendum esse per exceptionem pacti conventi illis quoque qui pro eo obligati essent, ac si et cum ipsis pactus esset, ne ab eis ea pecunia peteretur.
von ronya.j am 05.07.2020
Aus demselben Grund wurde festgelegt, dass, wenn jemand mit einem Schuldner eine Vereinbarung trifft, eine Schuld nicht zu fordern, auch diejenigen, die als Bürgen für den Schuldner aufgetreten sind, durch die Einrede der Vertragsabrede geschützt werden sollten, genauso als hätte der Gläubiger direkt mit ihnen vereinbart, das Geld nicht zu fordern.
von theo.z am 14.09.2021
Nach dieser Rechtsauffassung wurde festgelegt, dass auch dann, wenn jemand mit einem Schuldner einen Pakt über die Nichteintreibung von Geld geschlossen hat, Hilfe durch die Einrede des vereinbarten Paktes denjenigen gewährt werden muss, die für ihn verpflichtet waren, ebenso als hätte er mit ihnen selbst vereinbart, dass von ihnen kein Geld gefordert würde.