Exceptiones autem quibus debitor defenditur plerumque accommodari solent etiam fideiussoribus eius:
von maja878 am 20.11.2016
Die Rechtsverteidigungsmittel, die einen Schuldner schützen, stehen in der Regel auch dessen Bürgen zur Verfügung.
von dua.g am 20.11.2017
Die Ausnahmen, mit denen ein Schuldner üblicherweise verteidigt wird, können in der Regel auch auf seine Bürgen angewendet werden.