Sane si tam magna causa iusti erroris interveniebat ut etiam constantissimus quisque labi posset, etiam maiori viginti quinque annis succurrebatur:
von sheyenne9889 am 06.10.2014
Wenn ein derart schwerwiegender Fall eines berechtigten Irrtums vorlag, dass selbst die zuverlässigste Person einen Fehler hätte machen können, wurde Erleichterung sogar denjenigen gewährt, die älter als fünfundzwanzig Jahre waren: