Sane si tam magna causa iusti erroris interveniebat ut etiam constantissimus quisque labi posset, etiam maiori viginti quinque annis succurrebatur:
von amelie972 am 31.05.2014
Wenn fürwahr ein derart gewichtiger Grund für einen berechtigten Irrtum vorlag, dass selbst die standhafteste Person ins Straucheln geraten konnte, wurde sogar demjenigen geholfen, der älter als fünfundzwanzig Jahre war:
von sheyenne9889 am 06.10.2014
Wenn ein derart schwerwiegender Fall eines berechtigten Irrtums vorlag, dass selbst die zuverlässigste Person einen Fehler hätte machen können, wurde Erleichterung sogar denjenigen gewährt, die älter als fünfundzwanzig Jahre waren: