Veluti si quis totum legatum petierit, post deinde prolati fuerint codicilli, quibus aut pars legati adempta sit aut quibusdam aliis legata deta sint, quae efficiebant ut plus petisse videretur petitor quam dodrantem, ad quem ideo lege Falcidia legata minuebantur.
von yann.909 am 21.09.2024
Zum Beispiel, wenn jemand eine gesamte Erbschaft beansprucht, aber danach Kodizille vorgelegt werden, die entweder einen Teil der Erbschaft reduzieren oder Vermächtnisse an andere Personen gewähren, sodass es so erscheint, als hätte der Anspruchsteller mehr gefordert als die drei Viertel, die nach dem Falcidischen Gesetz für Vermächtnisse begrenzt waren.
von willi.t am 07.06.2023
Gleichwie wenn jemand die gesamte Erbschaft beansprucht hätte, nachdem sodann Codicilli vorgelegt worden waren, durch welche entweder ein Teil des Vermächtnisses entzogen oder bestimmten anderen Vermächtnisse gegeben worden waren, was bewirkte, dass der Anspruchsteller mehr als den Dodrans beansprucht zu haben schien, weshalb die Vermächtnisse nach dem Lex Falcidia entsprechend reduziert wurden.