Placuit tamen, eos qui rebus commodatis aliter uterentur quam utendas acceperint, ita furtum committere, si se intellegant id invito domino facere eumque, si intellexisset, non permissurum, ac si permissurum credant, extra crimen videri:
von nelli.915 am 28.10.2018
Es wurde jedoch festgestellt, dass diejenigen, die geliehene Sachen anders nutzen, als sie sie zum Gebrauch erhalten haben, Diebstahl begehen, wenn sie verstehen, dass sie dies gegen den Willen des Eigentümers tun und dass dieser, hätte er es gewusst, es nicht erlaubt hätte, und wenn sie glauben, er würde es erlauben, als außerhalb einer Straftat stehend betrachtet werden:
von gabriel974 am 28.06.2013
Es wurde jedoch festgelegt, dass Personen, die geliehene Gegenstände anders nutzen als beabsichtigt, Diebstahl begehen, wenn sie wissen, dass sie dies gegen den Willen des Eigentümers tun und dass der Eigentümer es nicht erlauben würde, wenn er es wüsste. Wenn sie jedoch glauben, der Eigentümer würde es erlauben, werden sie nicht als strafbar angesehen.