Merito ex consequentia etiam praefatae actiones ab usu communi recesserunt, cum manifestissimum est quod omnes qui scientes rem furtivam susceperint et celaverint, furti nec manifesti obnoxii sunt.
von kristian945 am 22.03.2016
Folgerichtig sind auch die vorerwähnten Handlungen aus dem gemeinen Gebrauch zurückgezogen worden, da es höchst offensichtlich ist, dass alle, die wissentlich eine gestohlene Sache angenommen und verborgen haben, der nicht offenkundigen Diebstahls schuldig sind.
von maya855 am 25.11.2022
Diese zuvor erwähnten Rechtshandlungen sind zu Recht außer Gebrauch geraten, da es völlig offensichtlich ist, dass jeder, der wissentlich Diebesgut annimmt und verbirgt, wegen Hehlerei strafbar ist.