Contra quoque de usufructu et de servitutibus praediorum rusticorum, item praediorum urbanorum invicem quoque proditae sunt actiones, ut quis intendat, ius non esse adversario utendifruendi, eundi, agendi aquamve ducendi, item altius tollendi, prospiciendi, proiciendi, immittendi:
von lenardt.v am 07.01.2014
Umgekehrt wurden auch bezüglich Nutzungsrecht und bezüglich Dienstbarkeiten von ländlichen Grundstücken sowie ebenso von städtischen Grundstücken wechselseitig Klagen festgelegt, sodass jemand geltend machen kann, dass dem Gegner das Recht nicht zusteht zu nutzen und zu genießen, zu gehen, zu treiben und Wasser zu leiten, ebenso höher zu bauen, Aussicht zu haben, vorzustrecken, abzuleiten:
von neo.8861 am 09.04.2018
Ebenso wurden Rechtshandlungen bezüglich Nießbrauch und Dienstbarkeiten von ländlichen und städtischen Grundstücken geschaffen, die es jemandem ermöglichen, geltend zu machen, dass sein Gegner nicht das Recht hat, das Grundstück zu nutzen und zu genießen, darüber zu gehen, darüber zu fahren, Wasser zu leiten, höher zu bauen, eine Aussicht zu erhalten, Bauten zu erweitern oder etwas darauf abzulagern: