Iniuria autem committitur non solum cum quis pugno puta aut fustibus caesus vel etiam verberatus erit, sed etiam si cui convicium factum fuerit, sive cuius bona, quasi debitoris, possessa fuerint ab eo qui intellegebat nihil eum sibi debere, vel si quis ad infamiam alicuius libellum aut carmen scripserit, composuerit, ediderit, dolove malo fecerit quo quid eorum fieret;
von emmi.j am 22.08.2023
Eine unerlaubte Handlung wird nicht nur durch körperliche Gewalt begangen, wie etwa das Schlagen mit Fäusten oder Knüppeln oder das Verprügeln einer Person, sondern auch durch Beleidigung, oder wenn jemand unrechtmäßig das Eigentum eines anderen in Besitz nimmt, indem er sich als Gläubiger ausgibt, obwohl er weiß, dass nichts geschuldet wird, oder wenn jemand ein Buch oder Gedicht schreibt, verfasst oder veröffentlicht, um die Reputation eines anderen zu schädigen, oder absichtlich Handlungen vornimmt, die eines dieser Dinge bewirken;
von nala.918 am 30.11.2019
Darüber hinaus wird eine Rechtsverletzung nicht nur begangen, wenn jemand mit der Faust, gleichsam mit Knüppeln geschlagen oder gar misshandelt worden ist, sondern auch wenn jemandem Schmähungen zugefügt wurden, oder wenn jemandes Güter, gleichsam eines Schuldners, von jemandem in Besitz genommen wurden, der verstand, dass er ihm nichts schuldete, oder wenn jemand ein Buch oder Lied zur Verunglimpfung eines anderen geschrieben, verfasst oder veröffentlicht hat, oder wenn jemand mit böser Absicht gehandelt hat, wodurch eines dieser Dinge hätte geschehen können;