Si quid enim ustum aut ruptum aut fractum fuerit, actio ex hoc capite constituitur:
von evelin.t am 25.11.2013
Denn wenn etwas verbrannt, zerbrochen oder beschädigt worden sein wird, wird eine Klage aus diesem Abschnitt begründet:
von vinzent.c am 23.03.2023
Wenn Eigentum durch Verbrennung, Zerbrechen oder Zerreißen beschädigt wird, kann eine Rechtshandlung auf Grundlage dieser Bestimmung eingeleitet werden: