Nam si Titius et Seius inter se consenserunt ut fundum Tusculanum emptum Seius haberet centum aureorum, deinde re nondum secuta, id est neque pretio soluto neque fundo tradito, placuerit inter eos ut discederetur ab emptione et venditione, invicem liberantur.
von marco.j am 23.09.2016
Wenn Seius und Titius eine Vereinbarung getroffen haben, dass Seius den Tusculanischen Grundbesitz für hundert Goldstücke kaufen sollte, aber dann, bevor irgendetwas dazu unternommen wurde - das heißt, bevor der Preis bezahlt oder das Eigentum übertragen wurde - sie sich einigen, den Verkauf zu stornieren, werden beide Parteien von ihren Verpflichtungen befreit.
von charlotte8972 am 03.03.2016
Wenn nämlich Titius und Seius untereinander vereinbart haben, dass Seius das Tusculanische Grundstück für hundert Goldstücke erwerben sollte, und sodann, bevor die Sache ausgeführt wurde, das heißt weder der Preis bezahlt noch das Grundstück übergeben war, zwischen ihnen vereinbart wurde, vom Kauf und Verkauf zurückzutreten, werden sie gegenseitig befreit.