Quod veteres quidem in his legatis locum habere voluerunt quae certa constituta per damnationem cuicumque fuerant legata:
von jannes833 am 17.01.2019
Die alten Rechtsgelehrten wollten diese Regel auf jene genau bestimmten Vermächtnisse anwenden, die durch die Form der Damnationsverfügung an irgendeinen Begünstigten hinterlassen worden waren.
von thea.956 am 09.04.2016
Welche die Alten fürwahr in diesen Vermächtnissen einen Platz haben wollten, die, als gewiss festgelegt, durch Verurteilung jemandem vermacht worden waren.