Sed utilitatis causa receptum est, si mortuo eo qui tibi mandaverit, tu ignorans eum decessisse exsecutus fueras mandatum, posse te agere mandati actione:
von nickolas904 am 24.01.2023
Es ist jedoch aus Gründen der Nützlichkeit anerkannt worden, dass, wenn derjenige, der dir einen Auftrag erteilt hatte, verstorben ist und du von seinem Tod nichts wusstest und den Auftrag gleichwohl ausgeführt hast, du die Möglichkeit hast, eine Mandatsklage zu erheben:
von mohammad974 am 11.11.2013
Aus praktischen Gründen ist es anerkannt, dass man auch dann eine Rechtshandlung aufgrund des Mandats einleiten kann, wenn derjenige, der die Anweisungen gegeben hat, verstorben ist und man die Anweisungen ausgeführt hat, ohne von dessen Tod zu wissen: