Quam si praestiterit et aliquo casu rem amiserit, de restituenda ea non tenebitur.
von aras.w am 26.04.2023
Wenn jemand etwas bereitstellt und es dann zufällig verliert, ist er nicht verpflichtet, es zu ersetzen.
von lucia8856 am 12.02.2014
Sollte er dies bereitgestellt und es durch einen Zufall verloren haben, wird er hinsichtlich deren Wiederherstellung nicht haftbar gemacht.