Qui hoc anno aut hoc mense dari stipulatus sit, nisi omnibus partibus praeteritis anni vel mensis non recte petet.
von tony972 am 08.06.2017
Wer eine Zahlungsvereinbarung für dieses Jahr oder diesen Monat getroffen hat, kann sein Recht auf Forderung nicht rechtmäßig geltend machen, bevor nicht der gesamte Zeitraum des Jahres oder Monats verstrichen ist.
von annabelle.k am 23.07.2018
Wer in diesem Jahr oder in diesem Monat etwas zu geben vereinbart hat, kann nur dann zu Recht Anspruch erheben, wenn alle Teile des Jahres oder Monats verstrichen sind.