Si scriptum fuerit in instrumento, promisisse aliquem, perinde habetur atque si interrogatione praecedente responsum sit.
von natalie842 am 19.03.2016
Wenn in einer Urkunde niedergeschrieben wurde, dass jemand etwas versprochen hat, gilt dies als gleichwertig, als wäre nach vorhergehender Befragung eine Antwort erfolgt.
von maxim.f am 19.08.2024
Wenn in einer Urkunde festgehalten ist, dass jemand ein Versprechen gegeben hat, wird dies rechtlich so behandelt, als ob eine vorherige formelle Befragung stattgefunden hätte.