Itaque securus est qui parum diligenter custoditam rem furto amisit, quia, qui neglegenti amico rem custodiendam tradidit, suae facilitati id imputare debet.
von natalie.823 am 14.12.2020
Daher ist derjenige sicher, der eine schlecht bewachte Sache durch Diebstahl verloren hat, weil derjenige, der einem nachlässigen Freund eine Sache zur Aufbewahrung übergeben hat, dies seiner eigenen Fahrlässigkeit zuschreiben muss.
von joseph.958 am 25.06.2022
Daher ist derjenige nicht haftbar, der etwas durch Diebstahl verloren hat, weil es mangelhaft bewacht wurde, denn wer einer nachlässigen Person eine Sache zur Verwahrung anvertraut, muss seine eigene Urteilsschwäche selbst verantworten.