Et ne huius rescriptionis nostrae emolumentum alia ratione irritum fiat, si fiscus bona agnoscere voluerit, et hi qui rebus nostris attendunt scient, commodo pecuniario praeferendam libertatis causam, et ita bona cogenda ut libertas his salva sit qui eam adipisci potuerunt si hereditas ex testamento adita esset".
von oscar903 am 28.09.2020
Um zu verhindern, dass dieser kaiserliche Erlass aus anderen Gründen ungültig wird, sollten unsere Beamten, falls die Staatskasse den Nachlass beanspruchen will, verstehen, dass die Gewährung von Freiheit finanziellen Vorteilen vorgeht. Daher muss der Nachlass so behandelt werden, dass das Recht auf Freiheit für jeden gewahrt bleibt, der es erhalten hätte, wenn das Erbe gemäß den Bestimmungen des Testaments angetreten worden wäre.
von caspar.831 am 06.10.2017
Und damit der Nutzen unseres Reskripts nicht durch eine andere Überlegung zunichte gemacht werde, falls der Fiskus den Nachlass beanspruchen sollte, sollen diejenigen, die unsere Angelegenheiten beaufsichtigen, wissen, dass die Sache der Freiheit dem finanziellen Vorteil vorzuziehen ist, und dass der Nachlass derart einzutreiben ist, dass die Freiheit für jene gewahrt bleibt, die sie hätten erlangen können, wäre der Erbfall gemäß Testament angetreten worden.