Nam si hi qui libertatem acceperunt a domino in testamento, ex quo non aditur hereditas, velint bona sibi addici libertatium conservandarum causa, audiuntur.
von aylin.a am 29.10.2018
Wenn Freigelassene, denen die Freiheit in der letztwilligen Verfügung ihres Herrn gewährt wurde, in Fällen, in denen kein Erbe das Erbe angetreten hat, beantragen, dass ihnen der Nachlass zum Schutz ihrer Freiheitsrechte zugesprochen wird, wird ihr Antrag in Betracht gezogen.
von malea851 am 20.07.2015
Denn wenn diejenigen, die von ihrem Herrn in einem Testament die Freiheit erhielten, aus dem die Erbschaft nicht angetreten wird, wünschen, dass ihnen die Güter zum Zweck der Erhaltung ihrer Freiheiten zugesprochen werden, so werden sie gehört.