Sui autem heredes existimantur, ut et supra diximus, qui in potestate morientis fuerunt:
von josefine929 am 13.09.2014
Eigenerben gelten, wie wir auch oben bereits sagten, als diejenigen, die in der Gewalt des Erblassers waren:
von ada.e am 09.05.2022
Direkterben werden, wie wir bereits erwähnt haben, als diejenigen definiert, die sich zum Zeitpunkt des Todes in der Gewalt der Person befanden: