Datur autem haec adsignandi facultas ei qui duos pluresve liberos in potestate habebit, ut eis quos in potestate habet adsignare ei libertum libertamve liceat.
von milo966 am 14.06.2015
Ferner wird diese Befugnis zur Zuweisung demjenigen gegeben, der zwei oder mehr Kinder in seiner Gewalt hat, so dass es ihm erlaubt ist, einen Freigelassenen oder eine Freigelassene denjenigen zuzuweisen, die er in seiner Gewalt hat.
von vivian823 am 27.06.2018
Dieses Zuweisungsrecht wird jedem gewährt, der zwei oder mehr Kinder in seiner Gewalt hat, sodass es ihnen erlaubt ist, einen männlichen oder weiblichen Freigelassenen einem ihrer abhängigen Kinder zuzuordnen.