Et si aut nihil aut minus partis dimidiae reliquerat, dabatur patrono contra tabulas testamenti partis dimidiae bonorum possessio.
von raphael835 am 04.10.2022
Und wenn der Erblasser entweder nichts oder weniger als die Hälfte seines Vermögens hinterlassen hatte, wurde dem Patron gegen die Verfügung des Testaments der Besitz der Hälfte des Vermögens gewährt.
von alya.862 am 01.09.2023
Und wenn er entweder nichts oder weniger als die Hälfte eines Anteils hinterlassen hatte, wurde dem Patron entgegen den Testamentstafeln der Besitz der Hälfte der Güter gewährt.