Sive enim faciebat testamentum libertus, iubebatur ita testari ut patrono partem dimidiam bonorum suorum relinqueret:
von valentina.d am 15.12.2023
Wenn ein Freigelassener ein Testament errichtete, war er verpflichtet, es so zu gestalten, dass er seinem ehemaligen Herrn die Hälfte seines Vermögens hinterließ:
von margarete962 am 14.01.2014
Denn wenn ein Freigelassener ein Testament errichtete, wurde er angewiesen, sein Testament so zu verfassen, dass er seinem Patron die Hälfte seines Vermögens hinterließ: