Sed nos nihil deesse perfectissimo iuri cupientes, nostra constitutione sanximus quam de iure patronatus, humanitate suggerente, protulimus, successionem in adgnatorum hereditatibus non esse eis denegandam, cum satis absurdum erat quod cognatis a praetore apertum est hoc adgnatis esse reclusum, maxime cum in onere quidem tutelarum et primo gradu deficiente, sequens succedit, et quod in onere obtinebat non erat in lucro permissum.
von jamy863 am 17.09.2023
Wir aber, indem wir wünschen, dass nichts dem vollkommensten Recht fehle, haben durch unsere Verfassung, die wir über das Recht der Patronage erlassen haben, wobei uns die Menschlichkeit leitet, festgelegt, dass die Erbfolge in den Erbschaften der Agnaten ihnen nicht verweigert werden darf, da es hinreichend absurd war, dass das, was vom Prätor den Kognaten eröffnet wurde, den Agnaten verschlossen blieb, besonders da bei der Last der Vormundschaften, wenn der erste Grad ausfällt, der folgende eintritt, und was bei der Last galt, nicht beim Gewinn erlaubt war.
von oscar903 am 20.10.2021
Wir wollten jedoch das Gesetz so vollständig wie möglich gestalten und haben in unserer Verfassung über Patronatsrechte, geleitet von humanitären Überlegungen, festgelegt, dass ihnen die Erbfolgerechte ihrer agnatischen Verwandten nicht verwehrt werden sollten. Es erschien völlig unvernünftig, dass der Prätor dieses Recht den kognatischen Verwandten gewährte, es aber den Agnaten verweigerte, besonders da bei Vormundschaftspflichten der nächste in der Reihe übernimmt, wenn jemand ersten Grades nicht verfügbar ist - was also für Verantwortlichkeiten galt, sollte auch für Vorteile gelten.