Potest autem non solum proprias testator res per fideicommissum relinquere, sed et heredis aut legatarii aut fideicommissarii aut cuiuslibet alterius.
von noel9843 am 14.11.2019
Ein Erblasser kann nicht nur seine eigenen Vermögenswerte per Treuhand übertragen, sondern auch Vermögenswerte, die dem Erben, dem Vermächtnisnehmer, dem Begünstigten einer Treuhandschaft oder einer beliebigen anderen Person gehören.
von nicklas.9944 am 01.12.2023
Der Testator kann nicht nur seine eigenen Sachen durch Treuhandvermächtnis hinterlassen, sondern auch [die Sachen] des Erben oder des Legatars oder des Fideikommissars oder einer beliebigen anderen Person.