Itaque et legatarius et fideicommissarius non solum de ea re rogari potest, ut eam alicui restituat, quae ei relicta sit, sed etiam de alia, sive ipsius sive aliena sit.
von aras902 am 27.12.2014
Daher können sowohl ein Vermächtnisnehmer als auch ein Fideikommissarerbe nicht nur aufgefordert werden, die ihnen hinterlassene Sache an jemand anderen zu übertragen, sondern auch andere Vermögensgegenstände, gleichviel ob diese ihnen selbst oder jemand anderem gehören.
von milana.l am 02.08.2013
Daher kann sowohl ein Legatar als auch ein Fideikommissar nicht nur bezüglich der Sache befragt werden, dass er sie jemandem zurückgibt, die ihm hinterlassen wurde, sondern auch bezüglich einer anderen Sache, sei es seine eigene oder die eines anderen.