Sed illud interest, quod altero casu, id est cum deducta sive praecepta aliqua re restituitur hereditas, in solidum ex eo senatusconsulto actiones transferuntur, et res quae remanet apud heredem sine ullo onere hereditario apud eum manet, quasi ex legato ei adquisita, altero vero casu, id est cum, quarta parte retenta, rogatus est heres restituere hereditatem et restituit, scindantur actiones et pro dodrante quidem transferantur ad fideicommissarium, pro quadrante remaneant apud heredem.
von fin.o am 01.05.2022
Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied: Im ersten Fall, wenn die Erbschaft nach Abzug oder Zurückstellung bestimmter Posten übertragen wird, werden alle Rechtsansprüche vollständig gemäß jenem Senatsbeschluss übertragen, und was dem Erben verbleibt, bleibt bei ihm frei von jeglichen Erbschaftsverpflichtungen, als hätte er es als spezifisches Vermächtnis erhalten. Im zweiten Fall hingegen, wenn der Erbe aufgefordert wird, die Erbschaft zu übertragen und dabei ein Viertel für sich zu behalten, werden die Rechtsansprüche geteilt, wobei drei Viertel an den Treuhandempfänger gehen und ein Viertel beim Erben verbleibt.
von frederick.p am 31.05.2015
Aber es besteht der Unterschied, dass im ersten Fall, das heißt wenn nach Abzug oder Vorwegnahme etwas die Erbschaft wiederhergestellt wird, gemäß diesem Senatsbeschluss die Ansprüche vollständig übertragen werden und das Vermögen, das beim Erben verbleibt, bei ihm ohne jede erbrechtliche Last verbleibt, als wäre es ihm durch ein Vermächtnis zugefallen, während im anderen Fall, das heißt wenn der Erbe nach Zurückbehaltung eines Viertels zur Herausgabe der Erbschaft aufgefordert wurde und sie herausgibt, die Ansprüche geteilt werden und zwar so, dass drei Viertel an den Fideikommissar übertragen werden, ein Viertel beim Erben verbleibt.