Sed quarta quidem retenta, quasi partis et pro parte stipulationes interponebantur tamquam inter partiarium legatarium et heredem:
von ahmed.k am 10.03.2016
Wenn jedoch ein Viertel zurückgehalten wurde, wurden formelle Vereinbarungen über die Aufteilung zwischen dem anteilsberechtigten Begünstigten und dem Erben getroffen:
von luis839 am 28.05.2014
Indessen wurde mit dem zurückbehaltenen vierten Teil gleichsam eine Vereinbarung über Anteile und für einen Anteil eingefügt, als ob zwischen einem Teilungserben und dem Erben: