Sed quarta quidem retenta, quasi partis et pro parte stipulationes interponebantur tamquam inter partiarium legatarium et heredem:
von luis839 am 28.05.2014
Indessen wurde mit dem zurückbehaltenen vierten Teil gleichsam eine Vereinbarung über Anteile und für einen Anteil eingefügt, als ob zwischen einem Teilungserben und dem Erben: