Visum est hanc legandi licentiam coartare, idque ipsorum testatorum gratia provisum est, ob id quod plerumque intestati moriebantur, recusantibus scriptis heredibus pro nullo aut minimo lucro hereditates adire.
von malik.h am 13.07.2018
Es wurde beschlossen, diese Freiheit zur Testamentserrichtung einzuschränken, und diese Maßnahme wurde zum Schutz der Interessen der Erblasser getroffen, da die Menschen oft ohne gültige Verfügungen starben, wenn ihre eingesetzten Erben Erbschaften mit geringem oder keinem Gewinn abzulehnen pflegten.
von artur.t am 03.01.2023
Es wurde für angemessen gehalten, diese Erlaubnis des Vermachens einzuschränken, und dies wurde zum Wohle der Erblasser selbst vorgesehen, und zwar aufgrund der Tatsache, dass sie häufig ohne Testament starben, wobei die eingesetzten Erben Erbschaften mit keinem oder minimalem Gewinn ablehnten.