Illud quoque, quod his relinquebatur qui post testamentum scriptum primi consules designati erunt aeque incertae personae legari videbatur:
von dominik.b am 21.06.2017
Ebenso galt als Vermächtnis an eine unbestimmte Person, was denjenigen hinterlassen wurde, die nach Niederschrift des Testaments als erste Konsuln bestimmt werden würden:
von bennett.h am 03.07.2015
Auch das, was denjenigen hinterlassen wurde, die nach Niederschrift des Testaments als erste Konsuln bestimmt werden würden, schien gleichermaßen einer unbestimmten Person vermacht zu werden: