Quod autem diximus, alienam rem posse legari, ita intellegendum est, si defunctus sciebat alienam rem esse, non et si ignorabat;
von mia.b am 14.08.2020
Überdies muss das, was wir gesagt haben, dass fremdes Eigentum vermacht werden kann, so verstanden werden: wenn der Verstorbene wusste, dass das Eigentum einem anderen gehörte, nicht aber wenn er es nicht wusste;
von ellie.836 am 06.02.2019
Was wir dargelegt haben über die Möglichkeit, fremdes Eigentum in einem Testament zu vermachen, gilt nur dann, wenn der Erblasser wusste, dass es fremdes Eigentum war, nicht aber wenn er sich dessen nicht bewusst war;