Ceteri, qui testatoris iuri subiecti non sunt, extranei heredes appellantur.
von joel.q am 30.06.2017
Personen, die nicht der rechtlichen Gewalt des Erblassers unterliegen, werden als außenstehende Erben bezeichnet.
von marvin.p am 12.08.2014
Die anderen, die nicht der Rechtsmacht des Erblassers unterliegen, werden externe Erben genannt.