Itaque liberi quoque nostri qui in potestate nostra non sunt, heredes a nobis instituti, extranei heredes videntur.
von celina.r am 12.11.2013
Und so werden unsere Kinder, die nicht in unserer Gewalt sind, von uns als Erben eingesetzt, als fremde Erben betrachtet.
von christoph973 am 19.05.2017
Daher gelten auch unsere Kinder, die nicht in unserer rechtlichen Gewalt stehen, als fremde Erben, wenn wir sie zu Erben einsetzen.