Plusque adeo, etsi quis post factum prius testamentum posterius facere coeperit et aut mortalitate praeventus, aut quia eum eius poenituit, id non perfecisset, divi Pertinacis oratione cautum est, ne alias tabulae priores iure factae irritae fiant, nisi sequentes iure ordinatae et perfectae fuerint.
von rebekka.m am 25.12.2013
Darüber hinaus bestimmte Pertinax per Dekret, dass wenn jemand nach Erstellung eines früheren Testaments ein neues Testament zu verfassen beginnt, aber entweder vor dessen Fertigstellung stirbt oder seine Meinung ändert und es unvollendet lässt, das ursprüngliche Testament rechtlich weiterhin gültig bleibt, es sei denn, das neue Testament wurde ordnungsgemäß vervollständigt und formalisiert.
von leona922 am 09.10.2015
Und darüber hinaus wurde, selbst wenn jemand nach Errichtung eines ersten Testaments begonnen hätte, ein späteres zu verfassen, und dieses entweder durch den Tod verhindert oder aus Reue nicht vollendet hätte, durch die Rede des divus Pertinax verfügt, dass die zuvor rechtmäßig errichteten Urkunden nicht ungültig werden sollten, es sei denn, die nachfolgenden wären rechtmäßig angeordnet und vollendet worden.