Sed si quis post testamentum factum valetudine aut quolibet alio casu mutus aut surdus esse coeperit, ratum nihilo minus eius remanet testamentum.
von marleene842 am 10.11.2016
Wenn jedoch jemand nach Errichtung des Testaments durch Krankheit oder einen anderen Umstand mutlos oder taub zu werden beginnt, bleibt sein Testament gleichwohl gültig.
von julian.973 am 19.03.2024
Wenn jedoch jemand nach Errichtung seines Testaments aufgrund von Krankheit oder aus einem anderen Grund taub oder stumm wird, bleibt sein Testament gleichwohl rechtlich gültig.