Igitur in pupillari substitutione secundum praefatum modum ordinata duo quodammodo sunt testamenta, alterum patris, alterum filii, tamquam si ipse filius sibi heredem instituisset:
von aria.k am 21.02.2015
Daher gibt es bei der Pupillarsubstitution, die gemäß dem vorerwähnten Verfahren angeordnet ist, gewissermaßen zwei Testamente: eines des Vaters und eines des Sohnes, gleichsam als hätte der Sohn selbst einen Erben für sich eingesetzt:
von ida.z am 27.01.2014
Bei einer Pupillarsubstitution, die auf die zuvor beschriebene Weise angeordnet ist, gibt es im Wesentlichen zwei Testamente: eines, das dem Vater gehört, und eines, das dem Sohn gehört, als hätte der Sohn sein eigenes Testament verfasst und seinen eigenen Erben bestimmt: